• 1
  • 2
  • 3
  • 4

Die Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Bund für Familiensport und naturnahe Lebensgestaltung Bremen e.V.“

(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremen eingetragen und hat seinen Sitz in Bremen.

§ 2 Zweck und Ziel

(1) Der Verein setzt sich für eine bewusste, naturnahe Lebensgestaltung zum Zwecke der körperlichen, geistigen und seelischen Gesunderhaltung seiner Mitglieder ein.

(2) Der Verein verfolgt die Förderung und Ausübung des Wettkampfsportes nach den Regeln der Fachverbände des Deutschen Olympischen Sportbundes.

(3) Der Verein pflegt den Breitensport und bietet seinen Mitgliedern die Gelegenheit, Sport und Spiel im Rahmen der Freikörperkultur auszuüben.

(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 2.1 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

(1) das Errichten und Betreiben vereinseigener Anlagen für Sport im Rahmen der Förderung des Sportes.

(2) Freikörperkultur bei dazu geeigneten Gelegenheiten ohne Trennung der Geschlechter.

(3) Sport in Verbindung mit Freikörperkultur, vor allem als Familiensport des Deutschen Olympischen Sportbundes.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zahlungen nach § 3 Nr.26a EStG sind möglich.

§ 5 Mitgliedschaft in Vereinigungen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes e.V. und einzelner seiner Fachverbände sowie des Deutschen Verbandes für Freikörperkultur e.V. (DFK) und des Niedersächsischen Verbandes für Familiensport und Freikörperkultur e.V. (NFK)

§ 6 Organe des Vereins

  1. Der Verein hat die nachfolgend genannten Organe

  1. die Jahreshauptversammlung (JHV)

  2. den geschäftsführenden Vorstand nach §26 BGB

  3. den erweiterten Vorstand

  4. den Ehrenrat

  5. die Jugendvertretung

  1. Die Gesamtvorstandschaft setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand

  1. 1.Vorsitzende/r

  2. 2.Vorsitzende/r

  3. Schatzmeister/in

und dem erweiterten Vorstand

  1. Verwalter/in

  2. Sportwart/in

  3. Jugendleiter/in, wobei der zuletzt Genannte von der Jugendvollversammlung gewählt wird. Die Position kann auch mit einem Amt nach Nr.1 bis 5 gekoppelt werden, dann entfällt die Stimme bei Abstimmungen. Kommt keine Wahl zustande, entfällt die Position des/der Jugendleiters/in im Vorstand komplett.

§ 7 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand und endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Die Aufnahme ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen, welcher abschließend darüber entscheidet.

(2) Mitglied kann jeder werden, der die Satzung und die Ordnungen des BfFnL Bremen e.V. in der jeweils gültigen Fassung anerkennt.

(3) Sonstige Einzelheiten der Mitgliedschaft legt eine Mitgliedsordnung fest, die die Mitgliederversammlung zu beschließen hat. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 8 Beiträge

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und sonstigen Geldleistungen, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt, verpflichtet.

Die Einzelheiten der Beitragszahlung sind in der Beitragsordnung geregelt.

(2) Außerdem ist jedes Mitglied zur tätigen Mithilfe zur Verwirklichung der Vereinsziele verpflichtet. Umfang der hierfür zu leistenden Tätigkeit bzw. Ersatzleistung sind in der Mitgliedsordnung und Beitragsordnung geregelt.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Halbjahr eines jeden Jahres statt und ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Einladung wird per Post an die zuletzt bekannte Adresse gesendet. Wohneinheiten können gemeinsam versandt werden.

Ihr obliegt vor allem die Beschlussfassung über

  1. den Jahresbericht,

  2. die Jahresabrechnung,

  3. die Entlastung des Vorstandes,

  4. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates,

  5. die Festsetzung des Beitrages sowie der sonstigen Leistungen,

  6. den Haushaltsplan für das laufende Kalenderjahr,

  7. die Wahl der Kassenprüfer,

  8. die Änderung der Satzung,

9. die Aufstellung, Änderung und Genehmigung von

Ordnungen.

(2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit. Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins werden mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

(3) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Soweit in der Einladung für die Mitgliederversammlung gleichzeitig zu einer zeitlich abgesetzten Eventualeinladung mit gleicher Tagesordnung eingeladen wurde, ist diese bei Beschlussunfähigkeit der 1. Mitgliederversammlung durchzuführen und ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Dieses gilt auch für außerordentlichen Mitgliederversammlungen (8 Abs.5).

(4) Stimmberechtigt ist jedes anwesende ordentliche Mitglied über 18 Jahre. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied über 18 Jahre. In sportlichen Dingen sind Jugendliche ab 16 Jahren stimmberechtigt, es gilt das vollendete Lebensjahr zum Zeitpunkt der Wahl.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die wie die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist, hat stattzufinden, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder es schriftlich verlangen.

Diese Mitglieder haben die Tagesordnung für die von ihnen verlangte Versammlung dem Vorstand bei der Aufforderung zur Einberufung mitzuteilen.

Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

(6) Den Ablauf der Mitgliederversammlung legt die Mitgliedsordnung fest. In der Mitgliederversammlung können auch Ausschüsse mit bestimmten Aufgaben gebildet werden.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzustellen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem

1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister (geschäftsführender Vorstand). Je zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Im laufenden Geschäftsjahr kann beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten JHV eingesetzt werden.

Beim Ausscheiden von zwei Vorstandsmitgliedern des geschäftsführenden Vorstands innerhalb eines Geschäftsjahres sind Neuwahlen innerhalb von vier Wochen durchzuführen.

Die Erweiterung des Vorstandes auf bis zu 6 Personen mit einem Verwalter, einem Sportwart und wenn vorhanden einem Jugendleiter (erweiterter Vorstand) ist zulässig.

In diesem Fall bleibt die Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Vorstandes unberührt.

Beim Ausscheiden von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes können diese Ämter vom geschäftsführenden Vorstand kommissarisch besetzt werden, bis sie durch die JHV wieder besetzt werden.

Nach dem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bleiben vorhandene Arbeitsunterlagen, gleich ob in digitaler oder in schriftlicher Form, Eigentum des Vereins und sind dem Vorstand auszuhändigen.

Das ausscheidende Vorstandsmitglied ist weiterhin verpflichtet, Vorstandswissen aus nicht öffentlichen Vorstandssitzungen für sich zu behalten und nicht an Dritte weiter zu geben.

(2) Grundsätzlicher Wahlmodus zur Vorstandswahl:

In – geraden – Jahren der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister.

In – ungeraden Jahren – der 2. Vorsitzende, der Verwalter und der Sportwart.

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis eine Neuwahl oder Amtsbestätigung erfolgt ist.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine weiteren Aufgaben sind in der Mitgliedsordnung geregelt. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der/Die Protokollführer/in wird vom Vorstand ernannt und nimmt an allen Vorstandssitzungen und der JHV teil. Das Amt unterliegt der Schweigepflicht, hat aber keine Stimme im Gesamtvorstand.

(6) Der Gesamtvorstand hat das Recht, redaktionelle Änderungen und Änderungen der Satzung, welche durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, vorzunehmen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben und im nächstfolgenden Rundschreiben des BfFnL Bremen e.V. bekannt zu machen.

§ 11 (Schiedsgerichtsbarkeit)

Die Schiedsgerichtsbarkeit obliegt dem Ehrenrat. Maßgebend ist die Ehrenordnung.

§ 12 Vereinsjugend

(1) Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können die Vereinsjugend des BfFnL Bremen e.V. bilden. Sie scheiden aus der Jugend aus mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben. Unberührt bleibt die Altersgrenze zur Beitragsfestsetzung.

(2) Die Jungmitglieder haben das Recht, eine eigene Jugendvertretung zu wählen, dessen Jugendleiter/in (der zur Zeit der Wahl mindestens 16 Jahre alt sein muss) automatisch Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand des BfFnL Bremen e.V. hat. Wenn sich keine Vereinsjugend bildet, entfällt das Amt des/der Jugendleiters/in ersatzlos.

(3) Der/Die Jugendleiter/in wird von der Jugendvollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr durch den Verein zufließenden Mittel. Die Jugendkasse ist Teil der Vereinsbuchhaltung.

(5) Der Vorstand kann gegen Beschlüsse der Jugend ein Veto einlegen und sie zur erneuten Beratung an die Jugendvorstandschaft zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

(6) Alles Weitere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlos-

sen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 13 Datenschutz

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die personenbezogenen Daten, die beim Aufnahmeantrag abgefragt wurden. Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und vereinsbezogen genutzt.

(2) Ein Mitglied des Vereins kann als Datenschutzbeauftragter für den Gesamtverein gemäß BDSG §4f und §4g durch einen Vorstandsbeschluss bestellt werden.

(3) Weitere Datenschutzverfahrensweisen sind in der Datenschutzordnung geregelt.

§ 14 Ordnungen des Vereins

(1) Der Verein erlässt folgende Ordnungen, die nicht Bestanteil der Satzung sind.

  1. Mitgliederordnung, diese wird durch die JHV beschlossen.

  2. Geschäftsordnung, diese wird von der JHV beschlossen.

  3. Beitragsordnung, diese wird durch die JHV beschlossen.

  4. Geländeordnung, diese wird durch die JHV beschlossen.

  5. Ehrenordnung, diese wird durch die JHV beschlossen.

  6. Jugendordnung, diese wird von der Jugendvollversammlung beschlossen und von der JHV bestätigt.

  7. Datenschutzordnung, diese wird vom Vorstand beschlossen.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck durch Einwurfeinschreiben einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Auflösung des Vereins müssen 4 Wochen vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Sie müssen von mindestens ¼ aller Mitglieder unterzeichnet sein.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Landessportbund Bremen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke der Förderung des Breitensportes oder, wenn diese Verwendung vom Landessportbund Bremen e.V. nicht gewährleistet werden kann, an das Land Bremen zum Zwecke der Förderung des Breitensportes. In beiden Fällen gilt die Auflage, das Gelände und Vermögen für 5 Jahre zu erhalten. Es muss einem eventuellen Nachfolgeverein, mit Sitz in Bremen, bei gleicher Zielsetzung im Sinne der Freikörperkultur und des Breitensports, zugewendet werden.

§ 16 Einrichtungen des Vereins

Die Benutzung des vereinseigenen Sportparks und seiner Einrichtungen wird durch gesonderte Ordnungen geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.