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Geländeordnung für Hunde und Hundehalter

Geländeordnung für Hunde und Hundehalter

Schnellübersicht

  • 1. Nachweise über eine Haftplichtversicherung / Steuermarke / Tollwutimpfschutz ist dem Vorstand vorzulegen.
  • 2. absolute Leinenplicht
  • 3. Hunde sind auf direktem Weg zum Stell-/ Hütten-/ Gäste-Platz zu führen. Sie sind auf den v.g. Plätzen so zu halten, dass sie diesen nicht selbstständig verlassen können.
  • 4. Die Haltung unterliegt dem Tierschutzgesetz (TierSchG§3) und dem Niersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
  • 5. „Gassigehen“ nur außerhalb des Geländes Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen
  • 6. Hundeverbot: in Gebäuden | am/im See | Gemeinschatslächen | Sport- & Spielplätzen
  • 7. Personen dürfen nicht gefährdet oder in deren Ruhe gestört werden. Es ist dafür zu sorgen, dass anhaltendes Bellen oder Heulen unterbleibt.
  • 8. Bei wiederholten Verstößen oder Problemen, kann nur der Hund vom Gelände ausgeschlossen werden. 
  • 9. Tagesgästen ist das Mitführen von Hunden auf dem Gelände untersagt. Achtung! es gibt Rassen, die nicht auf das Gelände dürfen.

Das ist nur eine Schnellübersicht und ist nicht bindend.
Ihr findet die „Geländeordnung für Hunde und Hundhalter“ in der Geländeordnung.

Folgende Rassen werden nicht genehmigt:

Alano, American Bulldog, American Staffordshire Terrier, American Pitbull Terrier, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro,

Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu. Diese Aufstellung kann vom Vorstand jederzeit geändert werden!

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